Jugendschutz

    Jugendschutz & Arbeitszeiten in Deutschland

    Was Jugendliche, Eltern und Anbieter beachten müssen

    Zulässige Arbeitszeiten nach Alter

    In Deutschland regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) genau, wer wie viel arbeiten darf.

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    Unter 13 Jahre
    Verboten
    Arbeit ist gesetzlich verboten (Kinderarbeitsschutz). Eine Ausnahme bilden Kleinsttätigkeiten im engsten Familienkreis.
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    13 bis 14 Jahre
    Eingeschränkt
    Leichte Arbeiten (z. B. Babysitten, Nachhilfe, Hunde ausführen, Zeitungen austragen) sind mit Zustimmung der Eltern erlaubt. Maximal 2 Stunden täglich (nicht während des Unterrichts), nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr. Diese privaten Minijobs sind auch am Samstag und Sonntag vollkommen zulässig!
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    15 bis 17 Jahre (Schulpflichtig)
    Eingeschränkt
    Es gelten dieselben Regeln wie für 13-14-Jährige (max. 2 Std. täglich für Babysitten, Hundesitten etc.). Ausnahme Ferienjobs: Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr, max. 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zwischen 6:00 und 20:00 Uhr. Einsätze in privaten Haushalten sind auch am Wochenende erlaubt.
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    Ab 18 Jahre (Volljährig)
    Erlaubt
    Es gelten keine jugendschutzrechtlichen Einschränkungen mehr. Es greift das reguläre deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit bis zu 8 Stunden täglich (ausnahmsweise 10) und Nacht-/Feiertagsarbeit nach Standardregeln.

    Besondere Vorschriften & Verbote

    Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden.

    Verbotene & gefährliche Arbeiten

    Jugendliche dürfen keine körperlich überlastenden Arbeiten verrichten (z. B. Heben über 15 kg), nicht mit gefährlichen Maschinen, Chemikalien, Hitze, extremer Kälte oder Lärm arbeiten, und keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr ausüben (§ 22 JArbSchG).

    Pausen & Ruhezeiten

    Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten. Nach dem Feierabend müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit folgen.

    Wochenend-Minijobs

    Während gewerbliche Samstags- und Sonntagsarbeit für Jugendliche meist eingeschränkt ist, gibt es für klassische Nachbarschafts- und Schülerjobs eine klare Ausnahme: Tätigkeiten in privaten Haushalten (wie Babysitting, Haustierbetreuung, Nachhilfe oder Gartenhilfe) sind am Samstag und Sonntag uneingeschränkt erlaubt!

    Wie wir dich auf justjob.me schützen

    Die Sicherheit unserer jungen Helfer steht an erster Stelle.

    Treuhand-Schutz (Stripe)
    Dein Lohn ist sicher: Der Betrag wird vor Jobbeginn vom Anbieter hinterlegt (Treuhand/Escrow) und nach erfolgreicher Erledigung direkt auf dein Auszahlungskonto überwiesen. Barzahlungen sind verboten.
    Meldesystem
    Im Chat und auf Profilen gibt es einen Melde-Button. Bei Verdacht auf Verstöße oder unangemessenes Verhalten wird sofort gehandelt.
    Einbindung der Eltern
    Für die Nutzung der Plattform und die Jobannahme benötigen Jugendliche unter 18 Jahren die Einwilligung der Eltern. Da Auszahlungen über Stripe Connect laufen und Stripe ein Mindestalter von 18 Jahren vorschreibt, muss das Auszahlungskonto auf den Namen eines Erziehungsberechtigten eingerichtet und verifiziert werden.

    Tipps für Jugendliche und Eltern

    So gelingt der Einstieg in den ersten Nebenjob sicher und reibungslos.

    1

    Sprich mit deinen Eltern

    Besprich jedes Jobangebot vorab mit deinen Eltern und lass sie die Details überprüfen.

    2

    Erstes Treffen in Begleitung

    Triff einen Anbieter beim ersten Mal an einem öffentlichen Ort oder nimm ein Elternteil mit.

    3

    Zahlungen nur über die Plattform

    Kläre alle Jobdetails im Chat und lass dich nur über die Plattform buchen. Barzahlungen oder Umgehungen des Treuhand-Systems von justjob.me sind zum Schutz vor Lohnbetrug nicht gestattet.

    4

    Sag Nein bei ungutem Gefühl

    Wenn dir eine Aufgabe gefährlich vorkommt oder du dich unwohl fühlst, brich den Einsatz ab.

    Nützliche Links & offizielle Stellen

    BMAS JugendarbeitsschutzJugendschutz.de

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